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§ 6 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.2022

Entrichtung der Beiträge

§ 6.

(1) Die Beiträge sind für die im § 1 Z 1 genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, für die im § 1 Z 6 genannten Personen von der Schwesternvereinigung,Caritas Socialis`, für die im § 1 Z 8 genannten Personen von der Stadt Wien, für die im § 1 Z 9 genannten Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und für die im § 1 Z 11 genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze zu tragen.

(2) Die Beiträge sind zu entrichten:

  1. a) für die im § 1 Z 2 genannten Personen von der Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,
  2. b) für die im § 1 Z 3 genannten Personen vom Bundesrechenamt,
  3. c) für die im § 1 Z 7 genannten Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger,
  4. d) für die im § 1 Z 12 genannten Personen von der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,
  5. e) für die im § 1 Z 15 genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, von diesem und soweit der Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke AG zu tragen ist, von dieser,
  6. f) für die im § 1 Z 16 genannten Personen vom Fonds der Wiener Kaufmannschaft.

(3) Die zur Entrichtung der Beiträge nach Abs. 2 verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im § 1 Z 2, 3, 12 und 15 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile des/der Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die Österreichische Gesundheitskasse abzuführen.

(4) Für die im § 1 Z 10, 13, 17 und 18 sowie 21 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu tragen.

(5) Für die im § 1 Z 14 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist.

(6) Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat von jedem an eine der im § 1 Z 16 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten. Der Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.

(7) Die Beiträge für die im § 1 Z 19 genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.

(8) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Sozialhilfe oder Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008229

Dokumentnummer

NOR40242918

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