vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.2022

Beiträge

§ 5.

(1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag gilt für die im § 1 Z 1 bis 19 und 21 genannten Personen ein Betrag in der halben Höhe, wie er gemäß § 44 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im § 44 Abs. 6 lit. a dieses Gesetzes bezeichneten Personen im jeweiligen Beitragsjahr als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen ist.

(1a) Monatliche Beitragsgrundlage für die im § 1 Z 20 genannten Personen ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG.

(2) Die Beiträge für die im § 1 Z 1, 6, 8, 9 und 11 genannten Personen sind mit dem Hundersatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.

(3) Für die im § 1 Z 17 bis 19 und 21 genannten Personen sind die Beiträge mit dem Hundertsatz zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.

(4) Für die im § 1 Z 2, 3, 7, 10, 12 bis 16 genannten Personen beträgt der Beitrag 10,5 v. H. der Beitragsgrundlage.

(4a) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind mit dem Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG festgesetzt ist, erhöht um jenen Hebesatz, der nach § 73 Abs. 2 ASVG für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG krankenversicherten Personen gilt.

(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10008229

Dokumentnummer

NOR40242917

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)