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§ 6 Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Kraftfahrzeugtechnik

§ 6

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Motortechnik,
  2. 2. Kraftübertragung,
  3. 3. Fahrwerk und Karosserie,
  4. 4. Kraftfahrzeugelektrik und -elektronik,
  5. 5. Diagnose.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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