Kraftfahrzeugtechnik
§ 6
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Motortechnik,
- 2. Kraftübertragung,
- 3. Fahrwerk und Karosserie,
- 4. Kraftfahrzeugelektrik und -elektronik,
- 5. Diagnose.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
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