Einsatzleitung der Gemeinde
§ 6
Die Einsatzleitung der Gemeinde ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 einzurichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Einsatzleitung der Gemeinde ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 einzurichten.
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