§ 6
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Gesetz vom 7. Februar 1950 betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, LGBl. Nr. 13/1950, außer Kraft.
(4) Die Bediensteten der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt und der Agrarbezirksbehörde Villach werden dem Amt der Kärntner Landesregierung zur Erfüllung der Aufgaben der Agrarbehördeerster Instanz beim Amt der Kärntner Landesregierung nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und des Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 1994 zurdauernden Dienstleistung zugewiesen. Dienstrechtliche Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag getroffen werden, sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes(Abs. 1) wirksam werden.
(5) Soweit in den §§ 55, 67 und 85 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 sowie in § 5 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes auf das Wort „Agrarbezirksbehörde“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, trittmit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) an dessen Stelle die Wortfolge „Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
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