§ 6
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das
Gesetz vom 7. Februar 1950 betreffend die Einrichtung der
Agrarbehörden, LGBl. Nr. 13/1950, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1)
anhängige Verwaltungsverfahren bei der Agrarbezirksbehörde
Klagenfurt oder der Agrarbezirksbehörde Villach sind als
solche der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt oder der
Agrarbezirksbehörde Villach weiterzuführen.
(4) Die Bediensteten der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt und
der Agrarbezirksbehörde Villach werden dem Amt der Kärntner
Landesregierung zur Erfüllung der Aufgaben der Agrarbehörde
erster Instanz beim Amt der Kärntner Landesregierung nach den
Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und des
Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 1994 zur
dauernden Dienstleistung zugewiesen. Dienstrechtliche
Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der
Kundmachung folgenden Tag getroffen werden, sie dürfen jedoch
frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
(Abs. 1) wirksam werden.
(5) Soweit in den §§ 55, 67 und 85 des Flurverfassungs-
Landesgesetzes 1979 sowie in § 5 des Güter- und Seilwege-
Landesgesetzes auf das Wort „Agrarbezirksbehörde“ in der
jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) an dessen
Stelle die Wortfolge „Amt der Kärntner Landesregierung als
Agrarbehörde erster Instanz“ in der jeweils grammatikalisch
richtigen Form.
24.01.2011
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