§ 6 K-ABG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2011

§ 6

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden

Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das

Gesetz vom 7. Februar 1950 betreffend die Einrichtung der

Agrarbehörden, LGBl. Nr. 13/1950, außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1)

anhängige Verwaltungsverfahren bei der Agrarbezirksbehörde

Klagenfurt oder der Agrarbezirksbehörde Villach sind als

solche der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt oder der

Agrarbezirksbehörde Villach weiterzuführen.

(4) Die Bediensteten der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt und

der Agrarbezirksbehörde Villach werden dem Amt der Kärntner

Landesregierung zur Erfüllung der Aufgaben der Agrarbehörde

erster Instanz beim Amt der Kärntner Landesregierung nach den

Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und des

Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 1994 zur

dauernden Dienstleistung zugewiesen. Dienstrechtliche

Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der

Kundmachung folgenden Tag getroffen werden, sie dürfen jedoch

frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

(Abs. 1) wirksam werden.

(5) Soweit in den §§ 55, 67 und 85 des Flurverfassungs-

Landesgesetzes 1979 sowie in § 5 des Güter- und Seilwege-

Landesgesetzes auf das Wort „Agrarbezirksbehörde“ in der

jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt

mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) an dessen

Stelle die Wortfolge „Amt der Kärntner Landesregierung als

Agrarbehörde erster Instanz“ in der jeweils grammatikalisch

richtigen Form.

24.01.2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)