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§ 6 IVF-Fonds-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2015

Rechtsschutz

§ 6

(1) Über die Ablehnung der Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a hat der Fonds unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, einen Bescheid zu erlassen, wenn der (die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich verlangt.

(2) Streitigkeiten über die Ablehnung einer Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a gelten als Sozialrechtssachen im Sinne des § 65 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985.

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