Auskunftspflicht
§ 5c
Die Vertragskrankenanstalten haben die vom IVF-Fonds übernommenen Leistungen und Tarife in einer für die Paare leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Auskunftspflicht
§ 5c
Die Vertragskrankenanstalten haben die vom IVF-Fonds übernommenen Leistungen und Tarife in einer für die Paare leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.
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