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§ 6 IUV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2015

Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse

§ 6

Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
  2. 2. topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;
  3. 3. Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines Industrieunfalls bestehen kann;
  4. 4. auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis
  1. a) benachbarter Betriebe,
  2. b) nicht unter den § 84b Z 1 GewO 1994 fallender benachbarter gewerblicher Betriebsanlagen,
  3. c) nicht den Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts unterliegender benachbarter Anlagen, und
  4. d) von Bereichen und Entwicklungen,

    die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (§ 84i GewO 1994) vergrößern könnten;

  1. 5. genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe mit Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstract System) – Nummer, mit handelsüblicher Bezeichnung und mit Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;
  2. 6. Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können (§ 84b Z 11 GewO 1994);
  3. 7. Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Betriebsteile;
  4. 8. Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen;
  5. 9. Beschreibung und schematische Darstellung der Produktionsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.

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