Elektrizitäts- und Erdgasabgabe
§ 6.
(1) Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe.
(2) Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe:
- 1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 360 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
- 2. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde, durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe oder der Erdgasabgabe beantragt.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20002874
Dokumentnummer
NOR40231589
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