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§ 6 ISTAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Kuratorium (board of trustees)

§ 6.

(1) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Genehmigung des Organisationsstatuts und der strategischen Ausrichtung auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,
  2. 2. Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten aus wichtigen Gründen; das Kuratorium kann aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Unterausschuss einsetzen, der mit der Suche einer Präsidentin oder eines Präsidenten beauftragt wird; die Vorschläge dieses Unterausschusses sind dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen,
  3. 3. Bestellung des wissenschaftlichen Rates auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,
  4. 4. Bestellung und Abberufung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,
  5. 5. Genehmigung der Verfahren zur Berufung und Beförderung des akademischen Personals auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,
  6. 6. Genehmigung des jährlichen Budgets unter Zugrundelegung des Jahresvoranschlages, der Vorschau für die zwei darauf folgenden Jahre, des jährlichen Leistungsberichtes und des jährlichen Rechnungsabschlusses,
  7. 7. Genehmigung von Musterarbeitsverträgen für die jeweiligen Personalgruppen (wissenschaftliches Personal, nicht wissenschaftliches Personal, Verwaltungspersonal, etc.),
  8. 8. Genehmigung der Erteilung von Generalvollmachten durch die Präsidentin oder den Präsidenten an Personen, die ermächtigt sind, Rechtsgeschäfte im Namen des Institute of Science and Technology – Austria abschließen zu dürfen.

(2) Überdies kann das Kuratorium folgende Aufgaben wahrnehmen:

  1. 1. Festlegung einer Zusatzbezeichnung für das Institute of Science and Technology – Austria, die auf Schwerpunktsetzung und Profilbildung hinweist und in der Außendarstellung verwendet werden kann,
  2. 2. Festlegung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium, in welcher sich dieses weitere Angelegenheiten zur Genehmigung vorbehalten kann,
  3. 3. Bestellung eines Exekutivausschusses aus dem Kreise der Mitglieder des Kuratoriums und Festlegung der Zuständigkeiten,
  4. 4. Bestellung zusätzlicher Ausschüsse.

(3) Das Kuratorium hat ständig nicht weniger als 14 Mitglieder zu umfassen, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology – Austria leisten können. Alle Kuratoriumsmitglieder sind stimmberechtigt. Das Kuratorium kann sich mit Beschluss um die in § 3 Abs. 2 Z 3 genannten Dritten erweitern.

(4) Zumindest die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder hat ständig aus international angesehenen Wissenschafterinnen und Wissenschaftern zu bestehen, die vorzugsweise über weit reichende Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement verfügen. Die Mehrheit der wissenschaftlichen Mitglieder des Kuratoriums muss in international angesehenen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sein oder tätig gewesen sein. Die Bundesregierung hat vier Mitglieder, das Land Niederösterreich hat drei Mitglieder des Kuratoriums zu bestellen, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft oder Wirtschaft, tätig sind oder waren.

(5) Sämtliche Kuratoriumsmitglieder sowie die Mitglieder der vom Kuratorium ernannten Ausschüsse dürfen zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft im Kuratorium oder dem jeweiligen Ausschuss keine Funktion bekleiden, die zu einem Interessenskonflikt dieser Funktion mit ihrer Mitgliedschaft im Kuratorium oder in den Ausschüssen führen könnte.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode kann vom bestellenden Organ aus wichtigen Gründen vorgenommen werden.

(7) Die oder der Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden vom Kuratorium aus dem Kreise der Mitglieder gewählt. Entweder die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat aus dem Kreise der Wissenschafterinnen und Wissenschafter zu stammen.

(8) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend ist. Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Für das erste Kuratorium werden sieben anerkannte Wissenschafterinnen und Wissenschafter gemeinsam von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wissenschaftsrates, von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Rates für Forschung und Technologieentwicklung und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) vorgeschlagen und von der Bundesregierung bestellt. Nach der Bestellung des ersten Kuratoriums werden die wissenschaftlichen Mitglieder künftig vom Kuratorium selbst bestellt.

(10) Das erste Kuratorium hat festzulegen, binnen welcher Frist die erste Präsidentin oder der erste Präsident zu ernennen ist. Bis zur Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein anderes vom Kuratorium bestimmtes Mitglied die unbedingt erforderlichen laufenden Geschäfte.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20004760

Dokumentnummer

NOR40225126

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