Qualitätssicherung
§ 5.
(1) Das Institute of Science and Technology – Austria hat Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den international geltenden Standards für Spitzenforschungseinrichtungen orientieren.
(2) Die Tätigkeiten des Institute of Science and Technology – Austria sind im Abstand von sieben Jahren zu evaluieren. Die Evaluierungsberichte sind dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20004760
Dokumentnummer
NOR40225125
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