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§ 6 HTAusV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Ausnahme von der Pflicht für systematische Internalisierer zur Veröffentlichung verbindlicher Kursofferten in Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente

§ 6.

Systematische Internalisierer sind nicht verpflichtet, ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten für solche Nichteigenkapitalinstrumente anzubieten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, wenn eine Pflicht zur Vorhandelstransparenz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 für die jeweiligen Nichteigenkapitalinstrumente nicht besteht.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010096

Dokumentnummer

NOR40199729

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