Ausnahme von der Pflicht für systematische Internalisierer zur Veröffentlichung verbindlicher Kursofferten in Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente
§ 6.
Systematische Internalisierer sind nicht verpflichtet, ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten für solche Nichteigenkapitalinstrumente anzubieten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, wenn eine Pflicht zur Vorhandelstransparenz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 für die jeweiligen Nichteigenkapitalinstrumente nicht besteht.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Gesetzesnummer
20010096
Dokumentnummer
NOR40199729
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