Ausnahmen von der Handelstransparenz im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel, die von der Republik Österreich begeben werden
§ 5.
(1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte, die in die Kategorie 1 der Tabelle 2.6 des Anhangs III zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (Geschäfte mittlerer Größe), im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel der Republik Österreich, die in die Gruppe 1 der Tabelle 2.2 des Anhangs III zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (liquide Instrumente), zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt spätestens mit Ende des Handelstages veröffentlichen. Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung hat durch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Volumens des Geschäfts gemäß Art. 11 Abs. 3 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erfolgen.
(2) Öffentlichen Schuldtiteln der Republik Österreich gleichgehalten sind öffentliche Schuldtitel eines oder mehrerer österreichischer Bundesländer.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Gesetzesnummer
20010096
Dokumentnummer
NOR40277638
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