§ 6 HonigV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 14.6.2026

Kennzeichnung

§ 6.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024,

  1. 1. ist die Bezeichnung „Honig“ den in § 2 definierten Erzeugnissen vorbehalten,
  2. 2. sind die in den §§ 3 und 4 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Art. 17 Abs. 1 der genannten Verordnung zu verwenden. Alternativ darf die Bezeichnung „Honig“ verwendet werden, sofern es sich nicht um „Wabenhonig“ oder „Scheibenhonig“, „Honig mit Wabenteilen“ oder „Wabenstücke in Honig“ oder „Backhonig“ handelt.

(2) Bei „Backhonig“ gemäß § 4 ist in Verbindung mit der Bezeichnung auf dem Etikett die Angabe „nur zum Kochen und Backen“ anzuführen.

(3) Die Bezeichnungen – mit Ausnahme von „Backhonig“ – dürfen durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Folgendes beziehen:

  1. Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen, wenn das Erzeugnis vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt;
  2. regionale, territoriale oder topographische Herkunft, wenn das Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist;
  3. besondere Qualitätskriterien.

(4) Wurde „Backhonig“ als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet, so darf in der Bezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels die Bezeichnung „Honig“ anstelle der Bezeichnung „Backhonig“ verwendet werden. Im Verzeichnis der Zutaten ist jedoch die Bezeichnung „Backhonig“ zu verwenden.

(5) Bei „Backhonig“ ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen eindeutig die Bezeichnung gemäß § 4 anzugeben.

(6) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und nicht als Zutat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der in §§ 2 bis 4 definierten Erzeugnisse zu betrachten.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20003174

Dokumentnummer

NOR40276588

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