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§ 6 HolzHÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Prüfung, Probenahme, Untersuchung und Begutachtung

§ 6.

(1) Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können Ladungen von Holzprodukten nach § 5 Z 1 oder Holz und Holzerzeugnisse nach § 5 Z 2 prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels im Sinne des § 5 Z 1 oder eines Verdachts im Sinne des § 5 Z 2 erfolgen.

(2) Für die Durchführung von Untersuchungen und die Erstellung von Gutachten können geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder sachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20008546

Dokumentnummer

NOR40235936

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