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§ 5 HolzHÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Erteilung eines Verfügungsverbots

§ 5.

Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen

  1. 1. dem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGTGenehmigung vorliegt, und
  2. 2. dem Marktteilnehmer über Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 , wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese
  1. a) entgegen Art. 4 Abs. 1 oder
  2. b) entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
  1. in Verkehr gebracht werden oder wurden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20008546

Dokumentnummer

NOR40235935

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