Zu Abs. 2: Heute: Bundesminister für Justiz, Bundesminister für Inneres und Bundesminister für Finanzen.
§. 6.
Bei jeder Hausdurchsuchung, bei welcher nichts Verdächtiges ermittelt wurde, ist dem Betheiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu ertheilen.
Der Leiter Meines Justizministeriums und die Minister der Polizei und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Zu Abs. 2: Heute: Bundesminister für Justiz, Bundesminister für Inneres und Bundesminister für Finanzen.
Schlagworte
Beteiligter
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000005
Dokumentnummer
NOR12000048
alte Dokumentnummer
N11862120660
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