XII. Hauptstück der StPO
Das Gefällsstrafgesetz ist heute als durch das FinStrG ersetzt anzusehen.
§. 5.
Die Hausdurchsuchungen zum Behufe der polizeilichen Aufsicht sind, sowie jene zum Zwecke der Strafgerichtspflege, nach den Vorschriften der Strafproceßordnung vorzunehmen.
Die Vornahme der Hausdurchsuchungen zum Behufe der finanziellen Aufsicht hat nach den Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes zu geschehen.
Das Gefällsstrafgesetz ist heute als durch das FinStrG ersetzt anzusehen.
Schlagworte
Strafprozessordnung
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000005
Dokumentnummer
NOR12000049
alte Dokumentnummer
N11862120680
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)