§ 6 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1997

§ 6*)
Ausschluß vom Wahlrecht

Vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung sind Personen ausgeschlossen,

  1. a) bei denen die Gründe des § 20 Landtagswahlgesetz vorliegen oder
  2. b) die sich am Stichtag (§ 8 Abs. 1) noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, wenn der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1997

16.10.2017

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