§ 6*)
Ausschluß vom Wahlrecht
Vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung sind Personen ausgeschlossen,
- a) bei denen die Gründe des § 20 Landtagswahlgesetz vorliegen oder
- b) die sich am Stichtag (§ 8 Abs. 1) noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, wenn der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/1997
16.10.2017
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