§ 6 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1979

§ 6
Ausschluß vom Wahlrecht

Vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ist ausgeschlossen:

  1. a) wer vom Wahlrecht in den Vorarlberger Landtag ausgeschlossen ist;
  2. b) wer sich am Stichtag (§ 8 Abs. 1) noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält, wenn der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.

11.10.2017

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