Räumliche und sachliche Ausstattung
§ 6.
Jede Sonderausbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für die Ausbildung erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Ausbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073063
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