vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Fachkräfte

§ 5.

(1) Fachkräfte sind

  1. 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
  2. 2. Ärzte/Ärztinnen oder
  3. 3. qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- oder Sozialberufen oder sonstigen für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,

    die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.

(2) Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.

Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1. Anleitung der und Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
  2. 2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Gesundheitsberuf

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073062

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte