Lehrtätigkeit
§ 4.
Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern bzw. Sachgebieten,
- 2. Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Evaluierung von Prüfungen,
- 3. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts,
- 4. Betreuung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
- 5. pädagogische Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073061
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)