Form und Inhalte der Grundausbildung
§ 6
(1) Die Grundausbildung ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen. Die Ausbildungsmodule ergeben sich aus derAnlage.
(2) Bei Durchführung der Ausbildungsmodule sollen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen zur Steigerung der Qualifikation genutzt werden. Diese werden zum Beispiel als Seminar, Vorlesung, Training, Hausarbeit, in Form von computerunterstütztem Lernen (e-Learning) oder als Selbststudium organisiert.
(3) Für jede Verwendungs-/Entlohnungsgruppe sind in der theoretischen Ausbildung die in der Anlage festgelegten Ausbildungsmodule nach Maßgabe des Ausbildungsplanes zu absolvieren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2010
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Gesetzesnummer
20003533
Dokumentnummer
NOR40122495
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