Form und Inhalte der Grundausbildung
§ 6
(1) Die Grundausbildung ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen. Die Ausbildungsmodule ergeben sich aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(2) Bei Durchführung der Ausbildungsmodule sollen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen zur Steigerung der Qualifikation genutzt werden. Diese werden zum Beispiel als Seminar, Vorlesung, Training, Projektarbeit, Hausarbeit, als Übung mit Teilnahmeschein, in Form von computerunterstütztem Lernen (e-Learning) oder als Selbststudium organisiert.
(3) Für jede Verwendungs-/Entlohnungsgruppe sind in der theoretischen Ausbildung die in der Anlage festgelegten Ausbildungsmodule nach Maßgabe des Ausbildungsplanes zu absolvieren.
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