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§ 6 GrESt-SBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2018

§ 6.

Die Selbstberechnungserklärung nach § 12 GrEStG 1987 erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr durch Bekanntgabe einer Vorgangsnummer (§ 1 Abs. 2) durch den Parteienvertreter. Wenn die Vorgangsnummer nicht durch den Parteienvertreter, der die Selbstberechnung vorgenommen hat, sondern durch einen anderen Parteienvertreter oder die Partei selbst dem Grundbuchsgericht bekannt gegeben wird, gilt auch das als wirksame Selbstberechnungserklärung.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

20009207

Dokumentnummer

NOR40209477