§ 5.
Hat das Finanzamt Österreich die Grunderwerbsteuer mittels Bescheid nach § 201 BAO festgesetzt (§ 16 GrEStG 1987), so hat sie diese Tatsache der Justiz ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20009207
Dokumentnummer
NOR40230711