§ 6.
Die Selbstberechnungserklärung nach § 12 GrEStG 1987 erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr durch Bekanntgabe einer Vorgangsnummer (§ 1 Abs. 2) durch den Parteienvertreter. Wenn die Vorgangsnummer nicht durch den Parteienvertreter, der die Selbstberechnung vorgenommen hat, sondern durch einen anderen Parteienvertreter oder die Partei selbst dem Grundbuchsgericht bekannt gegeben wird, gilt auch das als wirksame Selbstberechnungserklärung.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Gesetzesnummer
20009207
Dokumentnummer
NOR40209477
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)