Gruppenvorstände
§ 6
(1) Zum Vorstand einer Gruppe ist nach Anhörung des Landesamtsdirektors von der Landesregierung ein Abteilungsvorstand dieser Gruppe zu bestellen.
(2) Der Gruppenvorstand ist der Vorgesetze aller seiner Gruppe zugeteilten Bediensteten.
(3) Der Gruppenvorstand hat in allen die Amtsorganisation und den Dienstbetrieb berührenden Angelegenheiten die zu seiner Gruppe gehörigen Abteilungen zu überwachen. Er kann zur Vermeidung von Stockungen in der Kanzleiarbeit einzelner Abteilungen vorübergehend notwendige Änderungen der Personalzuteilung innerhalb der Gruppe verfügen.
(4) Soweit es im Interesse des Dienstes notwendig und er fachlich hiezu in der Lage ist, obliegt dem Gruppenvorstand die Überwachung der zu seiner Gruppe gehörigen Abteilungen auch in der sachlichen Erledigung der Amtsgeschäfte.
04.09.2017
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