Gruppenvorstände
§ 6*)
(1) Zum Vorstand einer Gruppe ist nach Anhörung des Landesamtsdirektors von der Landesregierung ein Abteilungsvorstand dieser Gruppe zu bestellen.
(2) Der Gruppenvorstand ist in den den Dienstbetrieb berührenden Angelegenheiten der Vorgesetzte aller seiner Gruppe zugewiesenen Bediensteten. Er kann insbesondere zur Vermeidung von Stockungen in der Kanzleiarbeit einzelner Abteilungen vorübergehend notwendige Änderungen der Personalzuweisung innerhalb der Gruppe verfügen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000
14.12.2015
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