Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen
§ 6.
Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,
- 1. wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Abs. 1 Z 5) im Verkehr verwendet werden dürfen,
- 2. wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen,
- 3. wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind und
- 4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG , BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
10012852
Dokumentnummer
NOR40128934
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