vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2011

§ 6

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich des § 2 Z 1 und § 5 bezüglich der Zweckzuschüsse die Bundesministerin für Finanzen und
  2. 2. im Übrigen der Bundeskanzler

    betraut.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)