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§ 6 G-KenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3

Ausweisung des Produktmixes

§ 6.

(1) Gemäß § 130 Abs. 4 GWG 2011 müssen Versorger im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.

(2) Für die Ausweisung des Produktmixes gelten § 3 bis § 5 sinngemäß. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.

(3) Versorgern ist es möglich, Produktmixe kundenspezifisch zuzuordnen und zu benennen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40253958

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