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§ 7 G-KenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3

3. Abschnitt

Einsatz und Anerkennung von Herkunftsnachweisen Einsetzbarkeit von Herkunftsnachweisen

§ 7.

(1) Für die Anerkennung zur Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 und dieser Verordnung muss ein Herkunftsnachweis rechtzeitig gemäß § 81 Abs. 3 EAG bzw. § 129b Abs. 4 GWG 2011 in der Datenbank erzeugt werden und den gesetzlichen Vorgaben oder Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Für die an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen aus Gas mit bekannter Herkunft sind Gas-Herkunftsnachweise, die in diesem Kalenderjahr in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde erzeugt wurden, zu verwenden.

(3) Das Speichern von Herkunftsnachweisen verändert die Lebensdauer eines Herkunftsnachweises nicht.

(4) Herkunftsnachweise oder Zertifikate aus Registern, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in die gemäß § 130 GWG 2011 von der Regulierungsbehörde geführte Registerdatenbank übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß § 81 oder § 84 EAG sowie § 129b oder § 129c GWG 2011 als Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40253959

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