zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Ausweisung des Produktmixes
§ 6.
(1) Gemäß § 130 Abs. 4 GWG 2011 müssen Versorger im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.
(2) Für die Ausweisung des Produktmixes gelten § 3 bis § 5 sinngemäß. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.
(3) Versorgern ist es möglich, Produktmixe kundenspezifisch zuzuordnen und zu benennen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
20010762
Dokumentnummer
NOR40253958
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