§ 6 FuGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 6

Verfahren

Für die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gebühr ist, soweit in diesem Gesetz keine Regelungen enthalten sind, die Steiermärkische Landesabgabenordnung anzuwenden.

07.01.2025

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