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§ 6 ForstG-GZPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2021

Bestandteile des Gefahrenzonenplans

§ 6.

(1) Der Gefahrenzonenplan hat aus einem kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen.

(2) Der kartographische Teil hat zu umfassen:

  1. 1. eine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die Einzugsgebiete gemäß § 4 sowie besondere Gefahrenursachen aufzeigt, und
  2. 2. Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis (§ 7) ermittelten Wirkungen im raumrelevanten Bereich der Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche aufzeigen.

(3) Zusätzlich zu Abs. 2 können die Bereiche mit Gefährdungen niedriger Wahrscheinlichkeit durch Hochwässer oder Lawinen oder mit Restgefährdungen auf einer Karte dargestellt werden.

(4) Der textliche Teil hat zu enthalten:

  1. 1. die Beschreibung der Plangrundlagen,
  2. 2. die Beschreibung und Begründung der Bewertung,
  3. 3. die Beschreibung und Begründung der sich daraus ergebenden Darstellung der Gefahrenzonen und der Vorbehaltsbereiche und
  4. 4. Hinweise für Planungen im Sinne des § 2 Abs. 2.

(5) Die Gefahrenkarte ist auf einer geeigneten Karte im Maßstab 1 : 50 000, 1 : 25 000 oder 1 : 20 000 zu erstellen. Besondere Gefahrenursachen sind durch geeignete Signaturen auszuweisen.

(6) Der Gefahrenzonenkarte ist eine Karte mit der Darstellung der digitalen Katastralmappe zugrunde zu legen. Der Maßstab darf nicht kleiner als 1 : 5 000 sein.

(7) Die Karte mit der Darstellung von Bereichen mit Gefährdungen niedriger Wahrscheinlichkeit (Restgefährdung) ist auf einer geeigneten Kartengrundlage im Maßstab von 1 : 10 000 zu erstellen.

(8) Bei der Erstellung der Bestandteile des Gefahrenzonenplans und bei der Quantifizierung der Kriterien für die Abgrenzung der Gefahrenzonen ist auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf Erfahrungen entsprechend Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

20011506

Dokumentnummer

NOR40232001

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