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§ 7 ForstG-GZPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2021

Ausweisung der Gefahrenzonen und Vorbehaltsbereiche

§ 7.

Auf der Gefahrenzonenkarte sind unter Zugrundelegung eines Ereignisses mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren (Bemessungsereignis), das die typischen Gefahrenprozesse zu umfassen hat, folgende Gefahrenzonen sowie Vorbehaltsbereiche gemäß den nachstehenden Kriterien auszuweisen:

  1. 1. rote Gefahrenzonen: Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Rote Gefahrenzonen sind jedenfalls das Gewässerbett und die Uferböschungen,
  2. 2. gelbe Gefahrenzonen: alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist und
  3. 3. blaue Vorbehaltsbereiche: Bereiche, die
  1. a) für die Durchführung von technischen oder forstlich-biologischen Maßnahmen der Dienststellen sowie für die Aufrechterhaltung der Funktionen dieser Maßnahmen benötigt werden oder
  2. b) für die Ablagerung von Sedimenten benötigt werden oder
  3. c) zur Sicherung einer Schutzfunktion oder eines Verbauungserfolges einer besonderen Art der Bewirtschaftung bedürfen.

Schlagworte

Siedlungszweck

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

20011506

Dokumentnummer

NOR40232002

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