§ 6.
(1) Liegen Stauanlage und Triebwerk unmittelbar oder so nahe beisammen, daß der für die Stauanlage festgesetzte höchste Wasserstand zugleich die zulässige Oberwasserhöhe des Triebwerkes darstellt, so genügt die Aufstellung eines Staumaßes. Andernfalls ist für die Stauanlage und das Triebwerk je ein besonderes Staumaß zu errichten.
(2) Liegen das Triebwerk und die dazugehörige Stauvorrichtung (Wehr) mehr als 600 m auseinander oder ist das Nivellieren in dem Gelände zwischen dem Triebwerke und dem Stauwerke sehr schwierig, so ist in der Nähe der Stauvorrichtung und in der Nähe des Triebwerkes je ein besonderer Festpunkt herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010216
Dokumentnummer
NOR12129458
alte Dokumentnummer
N8193512224I
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