§ 6.
Die Clearingstelle ist eine Organisation, die für die Berechnung der Nettopositionen der Institute, einer etwaigen zentralen Gegenpartei und/oder einer etwaigen Verrechnungsstelle zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10005174
Dokumentnummer
NOR40234449
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)