§ 7.
Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle, ein Systembetreiber oder ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Gegenpartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10005174
Dokumentnummer
NOR40275663
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