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§ 7 FinalitaetsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

§ 7.

Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle, ein Systembetreiber oder ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Gegenpartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40275663

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