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§ 6 FinalitaetsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

§ 6.

Die Clearingstelle ist eine Organisation, die für die Berechnung der Nettopositionen der Institute, einer etwaigen zentralen Gegenpartei und/oder einer etwaigen Verrechnungsstelle zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40234449

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