Besichtigungen
§ 6.
(1) Jedes neue Fahrgastschiff wird folgenden Besichtigungen unterzogen:
- 1. einer Besichtigung vor Indienststellung des Fahrzeuges,
- 2. einer regelmäßigen Besichtigung, die alle 12 Monate durchgeführt wird,
- 3. zusätzlichen Besichtigungen, wenn ein Anlass dafür besteht.
(2) Jedes vorhandene Fahrgastschiff wird folgenden Besichtigungen unterzogen:
- 1. einer Erstbesichtigung, bevor das Fahrzeug in einem Aufnahmestaat in der Inlandfahrt in Dienst gestellt wird,
- 2. einer regelmäßigen Besichtigung, die alle zwölf Monate durchgeführt wird,
- 3. zusätzlichen Besichtigungen, wenn ein Anlass dafür besteht.
(3) Jedes Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das gemäß § 5 Abs. 4 den Anforderungen des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge entsprechen muss, wird den in diesem Code vorgeschriebenen Besichtigungen unterzogen. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die gemäß § 5 Abs. 4 den Anforderungen des Codes für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb entsprechen müssen, werden den in diesem Code vorgeschriebenen Besichtigungen unterzogen.
(4) Die Besichtigung erfolgt nach den in der MO-Entschließung A.997vom 29. November 2007 über ein harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung festgelegten Verfahren und Leitlinien für Besichtigungen, die für das Sicherheitssystem für Fahrgastschiffe erforderlich sind, oder nach Verfahren, die dem selben Ziel dienen.
(5) Die Besichtigungen gemäß Abs. 1 bis 3 können von Besichtigern der Behörde, Besichtigern einer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 anerkannten Organisation oder Besichtigern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der von der Behörde eine Genehmigung zur Durchführung von Besichtigungen erhalten hat, durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20000684
Dokumentnummer
NOR40131831
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