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§ 5 Fahrgastschiffverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2011

Spezielle Sicherheitsanforderungen

§ 5.

(1) Für neue und vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen A, B, C und D gilt Folgendes:

  1. 1. Der Bau und die Instandhaltung des Schiffskörpers, der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der elektrischen und automatischen Anlagen müssen dem Standard entsprechen, den die Klassifikationsregeln einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannten Organisation oder die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Klassen-Richtlinie angewandten gleichwertigen Regeln vorschreiben.
  2. 2. Es gelten die Bestimmungen der Kapitel IV, V und VI des SOLAS-Übereinkommens.
  3. 3. Für die Navigationsausrüstung an Bord gilt Kapitel V Regel 17 bis 21 des SOLAS-Übereinkommens. An Bord befindliche Navigationsausrüstungen, die in Anhang A.1 der Schiffsausrüstungsverordnung aufgeführt sind und deren Vorschriften erfüllen, werden als konform mit der Typzulassungsvorschrift nach Kapitel V Regel 18.1 des SOLAS-Übereinkommens betrachtet.

(2) Für neue Fahrgastschiffe gilt Folgendes:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften
  1. a) Neue Fahrgastschiffe der Klasse A müssen den Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens sowie den Anforderungen dieser Verordnung und des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen. Regeln, deren Auslegung das SOLAS-Übereinkommen der Behörde überlässt, hat diese nach Anhang I der Fahrgastschiff-Richtlinie auszulegen.
  2. b) Neue Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D müssen den Anforderungen dieser Verordnung und des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen.
  1. 2. Freibordvorschriften
  1. a) Alle neuen Fahrgastschiffe ab einer Länge von 24 Metern müssen dem Freibord-Übereinkommen entsprechen.
  2. b) Bei neuen Fahrgastschiffen von weniger als 24 Meter Länge sind in Bezug auf Länge und Klasse Kriterien mit einem Sicherheitsstandard anzuwenden, der dem im Freibord-Übereinkommen festgelegten Sicherheitsstandard gleichwertig ist.
  3. c) Unbeschadet der lit. a und b sind neue Fahrgastschiffe der Klasse D von der Anforderung einer Mindestbughöhe, wie sie im Freibord-Übereinkommen festgelegt ist, befreit.
  4. d) Neue Fahrgastschiffe der Klassen A, B, C und D müssen über ein Volldeck verfügen.

(3) Für vorhandene Fahrgastschiffe gilt Folgendes:

  1. 1. Vorhandene Fahrgastschiffe der Klasse A müssen den für vorhandene Fahrgastschiffe geltenden Regeln des SOLAS-Übereinkommens sowie den Anforderungen dieser Verordnung und des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen. Regeln, deren Auslegung das SOLAS-Übereinkommen der Behörde überlässt, hat diese nach Anhang I der Fahrgastschiff-Richtlinie auszulegen.
  2. 2. Vorhandene Fahrgastschiffe der Klasse B müssen den Anforderungen dieser Verordnung und des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen.
  3. 3. Vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D müssen die Anforderungen dieser Verordnung und der Kapitel II-1, II-2 und III des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie erfüllen.
  4. 4. Bevor vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D für regelmäßige Inlandfahrten in einem Aufnahmestaat eingesetzt werden können, ist die Zustimmung des Aufnahmestaates einzuholen.
  5. 5. Reparaturen, Umbauten und Änderungen größerer Art und die damit zusammenhängenden Ausrüstungsarbeiten müssen den Vorschriften gemäß Abs. 2 Z 1 entsprechen. Umbauten an einem vorhandenen Fahrzeug, die nur der größeren Überstehensfähigkeit dienen, werden nicht als Änderungen größerer Art betrachtet.
  6. 6. Z 1 – sofern im SOLAS-Übereinkommen nicht frühere Termine genannt sind – und Z 2 und 3 – sofern in Anhang I der Fahrgastschiff-Richtlinie nicht frühere Termine genannt sind – werden bis zu den nachstehenden Terminen nicht auf Fahrzeuge angewandt, bei denen während des jeweils genannten Zeitraumes die Kiellegung erfolgte oder ein entsprechender Bauzustand gegeben war:
  1. a) Zeitraum vor dem 1. Jänner 1940: bis 1. Juli 2006;
  2. b) Zeitraum vom 1. Jänner 1940 bis zum 31. Dezember 1962: bis 1. Juli 2007;
  3. c) Zeitraum vom 1. Jänner 1963 bis zum 31. Dezember 1974: bis 1. Juli 2008;
  4. d) Zeitraum vom 1. Jänner 1975 bis zum 31. Dezember 1984: bis 1. Juli 2009;
  5. e) Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis zum 1. Juli 1998: bis 1. Juli 2010.

(4) Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gilt Folgendes:

  1. 1. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die ab dem 1. Jänner 1996 gebaut oder Reparaturen, Umbauten oder Änderungen größerer Art unterzogen wurden oder werden, müssen den Anforderungen des Kapitels X Regel 2 und 3 des SOLAS-Übereinkommens entsprechen, es sei denn,
  1. a. spätestens im Juni 1998 erfolgte ihre Kiellegung oder befanden sie sich in einem entsprechenden Bauzustand,
  2. b. Lieferung und Inbetriebnahme erfolgten spätestens im Dezember 1998 und
  3. c. sie entsprechen den Anforderungen des Codes für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb.
  1. 2. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1996 gebaut wurden und den Anforderungen des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge entsprechen, können gemäß diesem Code weiterbetrieben werden.
  1. 3. Der Bau und die Instandhaltung von Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen und ihrer Ausrüstung müssen den Vorschriften gemäß Abs. 1 Z 1 entsprechen.

(5) Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe gilt Folgendes:

  1. 1. Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen A, B und C, deren Kiel am
  1. oder nach dem 1. Oktober 2004 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand (§ 2 Z 9) befunden haben, müssen den besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 251/2005 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
  1. 2. Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen A und B, deren Kiel vor dem 1. Oktober 2004 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand (§ 2 Z 9) befunden haben, müssen bis 1. Oktober 2010 den besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung entsprechen, es sei denn, sie werden zu diesem Zeitpunkt oder einem späteren Zeitpunkt, an dem sie das Alter von 30 Jahren, gerechnet ab Lieferung, erreichen, spätestens jedoch am 1. Oktober 2015, außer Dienst gestellt.

(6) Für Fahrgastschiffe gelten hinsichtlich Personen mit eingeschränkter Mobilität folgende Sicherheitsanforderungen:

  1. 1. Auf Fahrgastschiffen der Klassen A, B, C und D sowie Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, deren Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2004 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand (§ 2 Z 9) befanden, ist durch geeignete, auf Grundlage der Leitlinien des Anhanges III der Fahrgastschiff-Richtlinie vorgeschriebene Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität sicheren Zugang haben, soweit diese Maßnahmen durchführbar sind.
  2. 2. Beim Umbau von Fahrgastschiffen der Klassen A, B, C und D sowie Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, deren Kiel vor dem 1. Oktober 2004 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand (§ 2 Z 9) befanden, sind die Leitlinien des Anhanges III der Fahrgastschiff-Richtlinie anzuwenden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar und durchführbar ist.

Schlagworte

Hauptmaschine, Schiffsüberprüfungsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20000684

Dokumentnummer

NOR40131830

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