vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 EZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 6.

Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, 5 oder 6 oder einer nach § 4 Abs. 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder die Verwundetenmedaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 220 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR40139129

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte