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§ 5 EZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1975

§ 5.

(1) Die mit der Verleihung der Verwundetenmedaille verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

(2) Eingaben um Verleihung der Verwundetenmedaille und Zeugnisse, die zum Zwecke der Geltendmachung des Anspruches auf Verleihung der Verwundetenmedaille ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Schlagworte

Gerichtsgebühr, Gebührenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR12059969

alte Dokumentnummer

N4197511492A

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