Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen
§ 6.
Im Falle der Erstattung von Steuern oder Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, darf die Vollstreckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll, den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsitzes im Wege des zentralen Verbindungsbüros über die bevorstehende Erstattung informieren.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
20007569
Dokumentnummer
NOR40133614
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)