vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 EU-VAHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen

§ 6.

Im Falle der Erstattung von Steuern oder Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, darf die Vollstreckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll, den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsitzes im Wege des zentralen Verbindungsbüros über die bevorstehende Erstattung informieren.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20007569

Dokumentnummer

NOR40133614

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)