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§ 6 Errichtung der Gesellschaft Familie & Beruf Management GmbH“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Beirat

§ 6

(1) Von dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 ist ein Beirat einzurichten, der aus je einem Vertreter der Wirtschaft, der Wissenschaft, den Medien und der Interessensvertretungen zu bestellen ist. Der Beirat hat mindestens halbjährlich eine Sitzung abzuhalten. Zu den Sitzungen des Beirates ist der/die Geschäftsführer/in der Gesellschaft zu laden.

(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Die Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die in § 3 (2) genannten Aufgaben der Gesellschaft
  2. 2. Die Erstattung von Vorschlägen zu grundsätzlichen Fragen der Geschäftspolitik der Gesellschaft.

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